Wegzugssteuer Unternehmen
Was GmbH-Gesellschafter, Selbstständige und Unternehmer wissen müssen
Lesezeit: 12 Minuten
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Immer mehr Menschen wollen raus aus Deutschland – auf der Suche nach mehr Freiheit, weniger Abgaben und einer besseren Lebensqualität. Wer sich damit beschäftigt, stößt schnell auf die Wegzugsbesteuerung: eine Steuer auf fiktive Gewinne, die schon dann fällig wird, wenn du Anteile an Kapitalgesellschaften hältst und ins Ausland ziehst.
Was viele unterschätzen: Die steuerliche Falle lauert nicht nur im Privatvermögen – sondern genauso im unternehmerischen Bereich. Auch wenn du selbstständig bist, ein Gewerbe betreibst oder Anteile an deiner eigenen GmbH hältst, kann der Wegzug teuer werden.
Denn: Der Staat will sich absichern, bevor du dein Business, deine Gewinne oder deinen Firmenwert ins Ausland verlagerst. Das geschieht durch die sogenannte Entstrickungsbesteuerung – eine Art Wegzugssteuer für Unternehmer. Sie trifft Freiberufler, Gewerbetreibende und GmbH-Gesellschafter auf ganz unterschiedliche Weise – aber das Ziel ist immer dasselbe: Der Zugriff auf die stillen Reserven, bevor du gehst.
In diesem Artikel zeigen wir dir, wie die Entstrickung funktioniert, wen sie betrifft – und wie du dich schützen kannst, bevor es zu spät ist.
Die Entstrickungsbesteuerung ist die unternehmerische Form der Wegzugsbesteuerung. Sie greift, wenn du dein Unternehmen, deine Beteiligungen oder Teile deines Betriebsvermögens ins Ausland verlagerst – unabhängig davon, ob du eine GmbH besitzt, ein Gewerbe betreibst oder freiberuflich tätig bist.
Das Prinzip: Der Staat unterstellt dir beim Wegzug einen fiktiven Verkauf deiner betrieblichen Werte – und will darauf Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Diese Besteuerung basiert auf dem Gedanken, dass mit deinem Wegzug auch das deutsche Besteuerungsrecht entstrickt, also durch den Auslandssitz verloren geht.
Rechtsgrundlage ist § 6 Außensteuergesetz (AStG). Dort ist geregelt, dass bei der Verlagerung betrieblicher Funktionen, Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen ins Ausland die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Das kann Sachwerte betreffen – aber auch immaterielle Vermögenswerte wie Kundendaten, Lizenzen oder deinen Ruf als Unternehmer.
Im Klartext: Auch wenn du nichts verkauft hast, entsteht eine Steuerlast – einfach weil du deine unternehmerische Tätigkeit oder Anteile ins Ausland verschiebst. Und je nach Struktur, Rechtsform und Unternehmenswert kann das richtig teuer werden.
Als Freiberufler denkst du vielleicht, die Wegzugsbesteuerung betrifft dich nicht – schließlich betreibst du keine GmbH und hältst auch keine Anteile an Kapitalgesellschaften. Doch genau hier liegt die Gefahr: Auch deine persönliche Tätigkeit kann steuerlich als Unternehmen behandelt werden, wenn du wirtschaftlich verwertbare Strukturen aufgebaut hast.
Das Risiko besteht darin, dass du deine freiberufliche Tätigkeit beim Wegzug eins zu eins weiterführst – mit dem gleichen Kundenstamm, unter der gleichen Marke, über die gleiche Website. Für das Finanzamt sieht das nach einer Betriebsverlagerung ins Ausland aus – und genau das löst die Besteuerung aus.
Beispiel: Du bist Coach, Designer oder IT-Berater mit stabiler Auftragslage und ziehst nach Dubai. Wenn du dort einfach weitermachst wie bisher, ohne echten Bruch, behandelt das Finanzamt deinen Umzug wie eine fiktive Betriebsveräußerung – mit sofortiger Steuer auf alle stillen Reserven.
Obwohl du nichts verkauft hast und keinen Gewinn realisierst, entsteht eine erhebliche Steuerlast – einfach, weil du die wirtschaftlichen Werte deiner Tätigkeit ins Ausland mitnimmst.
Wer das vermeiden will, muss einen klaren Schnitt machen: z. B. durch die Beendigung der Tätigkeit in Deutschland, einen strukturellen Neustart im Ausland (mit neuer Marke, neuen Verträgen) oder den gezielten Übergang in eine andere Rechtsform mit steuerlich sauberer Planung.
Als Gewerbetreibender oder Einzelunternehmer bist du besonders gefährdet, in die Entstrickungsfalle zu geraten. Denn hier geht es nicht nur um deine persönliche Leistung, sondern auch um die betrieblichen Strukturen und Vermögenswerte, die du aufgebaut hast – und die beim Wegzug steuerlich relevant werden.
Sobald du deinen Betrieb ins Ausland verlegst oder stilllegst, kann das Finanzamt eine sogenannte Entnahme ins Ausland unterstellen. Das gilt nicht nur bei großen Firmen – auch bei kleinen Online-Shops, Agenturen oder Handelsbetrieben. Steuerlich entsteht dadurch eine fiktive Veräußerung des gesamten Betriebsvermögens, selbst wenn kein Verkauf stattfindet.
Besonders kritisch sind:
Wenn du deinen Betrieb z. B. als E-Commerce-Händler nach Panama verlagerst, aber denselben Online-Shop, dieselbe Domain und dieselben Lieferketten weiter betreibst, geht das Finanzamt davon aus: Der wirtschaftliche Wert wurde ins Ausland verlagert – also wird die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem Marktwert (stille Reserven) versteuert.
Und auch hier gilt: Die formale Abmeldung beim Gewerbeamt schützt dich nicht vor der Steuer, wenn du dein Geschäftsmodell faktisch weiterführst.
Das bedeutet konkret:
Wenn du Anteile an einer GmbH hältst – auch wenn du alleiniger Gesellschafter bist – greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG direkt. Und zwar dann, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % der Anteile gehalten hast. Das betrifft fast alle Unternehmer mit eigener GmbH.
Die Idee dahinter: Du ziehst ins Ausland – und Deutschland verliert damit das Besteuerungsrecht auf den künftigen Gewinn beim Verkauf deiner GmbH-Anteile. Deshalb wird so getan, als ob du deine Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs verkauft hättest. Der so entstehende fiktive Veräußerungsgewinn wird sofort besteuert – auch ohne Verkauf, ohne Liquidität, allein durch den Wegzug.
Zur Bewertung deiner GmbH-Anteile verwendet das Finanzamt das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG):
Durchschnittlicher Gewinn der letzten fünf Jahre × Multiplikator 13,75
Ein Unternehmer hält 100 % der Anteile an seiner GmbH. Die GmbH erzielt in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 100.000 € Gewinn pro Jahr.
➜
Bewertung der Anteile laut Finanzamt:
100.000 € ×
13,75 = 1.375.000 €
➜
Steuer auf fiktiven Gewinn:
1.375.000 € × 25 % =
343.750 € Kapitalertragsteuer
+
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 25 %) = insgesamt
ca. 362.656 €
Und das, obwohl der Unternehmer seine GmbH nicht verkauft hat und keine Einnahmen realisiert.
Das macht die Wegzugsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften so gefährlich: Sie trifft dich mit voller Wucht – ohne dass Geld fließt. Nur, weil du den Wohnsitz verlagerst.
Wenn du deine GmbH vor dem Wegzug verkaufst, fällt die reguläre Besteuerung nach § 17 EStG an – nicht die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Du zahlst also auf den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn rund 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag.
Vorteil:
Du
bekommst Liquidität, kannst die
Steuer bezahlen und verlässt Deutschland ohne Entstrickungsrisiko.
Aber:
Wenn
deine
GmbH im Wesentlichen auf deiner Person basiert (z. B. Freelancer-GmbH ohne
Substanz), hat sie kaum oder keinen
Marktwert. In dem Fall fällt auch keine
Steuer an – weil es schlicht nichts zu versteuern
gibt.
Ziehst du ins Ausland und behältst deine GmbH, greift die Wegzugsbesteuerung in voller Höhe. Das Finanzamt behandelt deine Anteile so, als hättest du sie zum Marktwert verkauft – auch wenn du gar nichts veräußerst.
Die Bemessung erfolgt wie im Beispiel über das
vereinfachte
Ertragswertverfahren – und kann zu hohen
Steuerlasten auf fiktive Gewinne führen.
Dabei ist es
völlig unerheblich, ob du deine GmbH weiter
betreibst, ruhen lässt oder nur „auf Vorrat“ behältst – der bloße Wegzug des
Gesellschafters reicht
aus, um die Steuer auszulösen.
Nur wenn du glaubhaft machen kannst, dass die GmbH faktisch wertlos ist, lässt sich die Bewertung reduzieren – das musst du aber belegen.
Die schlechte Nachricht: Wenn du als Unternehmer einfach gehst, ohne deine Struktur zu überdenken, wird es teuer. Die gute: Es gibt Gestaltungsspielraum – wenn du rechtzeitig planst.
Hier sind die wichtigsten Ansätze:
Wenn du deine Anteile vor dem Wegzug veräußerst, fällt keine
Wegzugsbesteuerung an. Du versteuerst stattdessen den echten Veräußerungsgewinn
(nach § 17 EStG).
Vorteil: Du erhältst Liquidität und kannst die
Steuer mit echtem Geld begleichen.
Wichtig: Bei kleinen GmbHs ohne
Substanz ist das oft steuerlich neutral – weil kein Gewinn entsteht.
Bei einem Wegzug in ein EU- oder EWR-Land kannst du eine Stundung der Steuer beantragen – aber nur noch unter engen Voraussetzungen (seit 2022 keine automatische Stundung mehr).
Diese Option funktioniert z. B. noch bei Wegzug nach Zypern, Spanien oder Bulgarien – aber nicht mehr bei Zielen wie Dubai oder Panama.
Wenn du deinen Anteil unter 1 % senkst – etwa durch Anteilsübertragung an
Familienmitglieder, Verkauf oder Umstrukturierung – greift § 6 AStG nicht mehr.
Aber
Achtung: Eine bloße Scheinverteilung wird vom Finanzamt
nicht akzeptiert – der Vorgang muss wirtschaftlich real sein.
Eine weitere Möglichkeit ist der bewusste Bruch mit der bisherigen Struktur:
Wichtig: Nur wenn keine wirtschaftliche Identität mit dem bisherigen Geschäft erkennbar ist, lässt sich die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Andernfalls wird dir eine Entstrickung unterstellt.
Die Wegzugsbesteuerung ist kein Randthema beim Auswandern – sie betrifft jeden Unternehmer, der Deutschland verlassen und seine Firma oder Tätigkeit ins Ausland bringen will. Egal ob Freiberufler, Gewerbetreibender oder GmbH-Inhaber: Wer ohne Plan geht, zahlt – oft sechsstellige Summen, ohne auch nur einen Euro verdient zu haben.
Doch du kannst das Spiel drehen. Mit Weitsicht, Strategie und mit Strukturen, die dir wirklich gehören – nicht dem Staat.
Dann starte jetzt mit deiner persönlichen
Freiheitsstrategie:
Wir zeigen dir, wie du
internationale Strukturen
aufbaust, dein Einkommen und Vermögen vor Zugriffen schützt und
legal auf 0 % Steuern kommst – dauerhaft.
Letzte Aktualisierung: 17.12.2025