Wegzugssteuer Privatpersonen
Wann sie greift und wie du sie vermeidest
Lesezeit: 8 Minuten
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Du willst raus - raus aus dem Zugriff von Staat
und Finanzamt. Mehr Sonne, mehr Freiheit – weniger Zwang. Doch kaum
denkst du an einen Neustart im Ausland, reißt dir der deutsche Fiskus
die Tür wieder auf:
„Stopp. Vorher will ich
noch kassieren.“
Was viele nicht wissen: Wer Unternehmensanteile besitzt – selbst nur zu einem Prozent – kann beim Wegzug aus Deutschland steuerlich ausgezogen werden. Und zwar ohne dass du etwas verkauft oder realisiert hast. Nur weil du gehst.
In diesem Artikel erfährst du, wann die Wegzugsbesteuerung greift, was die erweiterte beschränkte Steuerpflicht bedeutet – und wie du das alles sauber umgehst. Für deinen Ausstieg – ohne Steuerfalle.
Die Wegzugsbesteuerung ist kein theoretisches Konstrukt – sie trifft jeden, der Anteile an Kapitalgesellschaften hält und Deutschland den Rücken kehren will. Juristisch geregelt ist sie in § 6 AStG: Wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft gehalten hat, wird beim Wegzug steuerlich zur Kasse gebeten.
Das Problem: Es geht nicht um einen echten Gewinn, sondern um einen fiktiven Gewinn – die sogenannten stillen Reserven. Also die Differenz zwischen deinem damaligen Kaufpreis und dem heutigen Marktwert der Anteile. Das Finanzamt tut so, als hättest du verkauft – und will sofort Steuern darauf.
Seit 2022 ist die zinslose Stundung der Steuerzahlung stark eingeschränkt.
Ab dem 1. Januar 2025 greift die Wegzugsbesteuerung auch bei bestimmten Investmentfonds-Anteilen im Privatvermögen. Bisher war die Regelung auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften beschränkt – das ändert sich nun deutlich.
Betroffen sind künftig auch Fonds, ETFs und vergleichbare
Investmentvehikel, wenn du entweder:
Wie bei Unternehmensanteilen wird ein fiktiver Verkauf unterstellt: Die stillen Reserven in deinen Fondsanteilen gelten beim Wegzug als realisiert – und das Finanzamt verlangt darauf Einkommensteuer, auch ohne dass du tatsächlich etwas verkauft hast.
Das betrifft insbesondere ETFs, Spezialfonds, Publikumsfonds und strukturierte Beteiligungen, sofern sie unter das deutsche Investmentsteuergesetz (InvStG) fallen.
Damit wird die Wegzugsbesteuerung massiv ausgeweitet – und trifft ab 2025 auch viele private Anleger, die bislang von dieser Regelung verschont blieben. Wer große Investmentportfolios hält und einen Wegzug plant, muss jetzt umso sorgfältiger vorgehen.
Du denkst: „Ich habe ja nichts verkauft – also gibt’s auch nichts zu versteuern.“ Falsch gedacht. Der Wegzug alleine löst den Steuerzugriff aus. Wenn du in Deutschland Unternehmensanteile hältst und ins Ausland ziehst, will das Finanzamt sofort mitverdienen – obwohl kein Geld geflossen ist.
Die Argumentation des Staates: Wenn du hierbleiben würdest, könnten sie später beim echten Verkauf zugreifen. Durch den Wegzug „verlieren“ sie diesen Anspruch – also holen sie sich ihren Anteil vorher.
Für dich bedeutet das: Ohne Planung kann der Wegzug richtig teuer werden. Und zwar in einem Moment, wo du vielleicht gerade dein neues Leben starten willst – nicht eine hohe Steuerrechnung begleichen.
Du hast dich abgemeldet, wohnst im Ausland, fühlst dich sicher. Aber steuerlich bist du noch lange nicht „raus“. Denn Deutschland greift weiter zu, wenn du wirtschaftliche Interessen zurückgelassen hast.
Wenn du aus Deutschland wegziehst, bist du
automatisch beschränkt
steuerpflichtig – das heißt:
Inländische
Einkünfte wie Mieteinnahmen, Zinsen, Unternehmensbeteiligungen
bleiben in Deutschland steuerpflichtig.
Aber: Es gibt die zusätzliche Gefahr der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG). Diese kann für bis zu 10 Jahre nach deinem Wegzug greifen, wenn:
Dann kann Deutschland weiterhin auf bestimmte Auslandseinkünfte (Vermögens- & Kontrolleinkünfte) zugreifen – aber nicht auf dein Einkommen als Digitaler Nomade oder Perpetual Traveler, auch wenn dir ohne neuen Steuerwohnsitz die sogenannte „wandernde Betriebsstätte“ unterstellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AStG)
Die
kritischen Grenzen, um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu
vermeiden:
Das sagt das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2021:
„Zur Vereinfachung wird die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nicht angewendet, wenn die in § 49 EStG genannten Einkünfte 16.500 Euro pro Jahr nicht überschreiten.“
Merke:
Die bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist schnell gemacht. Aber sie reicht nicht aus, um dich aus der deutschen Steuerpflicht zu befreien. Das Finanzamt prüft genauer: Wo ist dein tatsächlicher Lebensmittelpunkt? Wo verbringst du deine Zeit? Wer profitiert von deinen Einkünften?
Oft wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ einfach unterstellt – etwa weil du deine Wohnung behältst, deine Familie hier wohnt oder du regelmäßig zurückkehrst.
Deinen steuerlichen Exit untermauerst du am besten mit Substanz: Ein Compliance Wohnsitz im Ausland, Residences im Ausland, klare Verlagerung deines Lebensmittelpunkts, keine Rückfallpositionen in Deutschland. Alles andere ist ein Risiko – und kann Jahre später teuer werden.
Veränderung beginnt mit Klarheit.
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Wenn du betroffen bist, hast du mehrere Optionen – aber du brauchst Timing und Strategie:
Was nicht funktioniert: Wegziehen ohne Plan und hoffen, dass es schon gut geht. Wer sauber raus will, braucht eine saubere Strategie.
Die Wegzugsbesteuerung ist kein Randthema für Großinvestoren – sie betrifft auch Selbstständige, Unternehmer und ganz normale Anleger. Wer seinen Wegzug nicht vorbereitet, zahlt unter Umständen eine hohe Steuer, ohne je einen Euro Gewinn gemacht zu haben.
Wenn du dein Leben wirklich frei gestalten willst, brauchst du eine saubere Exit-Strategie. Je früher du planst, desto mehr Optionen hast du.
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Letzte Aktualisierung: 25.12.2025